Rechtsgrundlagen

Die Herausgabe von Pfandbriefen in der Schweiz ist in den beiden folgenden Erlassen regelt:

Schweizerisches Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930
Schweizerische Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931

Das eidgenössische Pfandbriefgesetz von 1930 bildet einen strengen Rahmen für die Ausgabe von Pfandbriefen in der Schweiz. Sie dienen der Beschaffung von langfristigen Mitteln für die Finanzierung des Hypothekargeschäftes der Banken. Der Schweizer Pfandbrief® ist ein mit besonderen Sicherheiten ausgestattetes Wertpapier.

Das zweistufige Schweizer Pfandbriefsystem ist weltweit einzigartig. Bei diesem System dürfen die Pfandbriefe nicht durch einzelne Banken begeben werden. Zur Emission von Pfandbriefanleihen sind in der Schweiz nur die im Pfandbriefgesetz verankerten zwei Pfandbriefinstitute (Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG, Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken AG) ermächtigt. Dadurch unterscheidet sich der Schweizer Pfandbrief® deutlich von ähnlichen Produkten, insbesondere von den durch einzelne Banken nach ausländischem Recht emittierten Covered Bonds.

Seit 2012 ist die Marke «Der Schweizer Pfandbrief»® und seit 2015 sind auch die Marken «La lettre de gage suisse»® und «The Swiss Pfandbrief»® rechtlich geschützt.

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